Verkaufs- und Lieferbedingungen
des Pflanzkartoffel Spezialhaus, Meyer GmbH
1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte des Pflanzkartoffel Spezialhaus, Meyer GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“). Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
2.1 Auf Kaufverträge über Speisefrühkartoffeln/Speisekartoffeln im Inland finden – soweit im Folgenden oder im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist – die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen / Berliner Vereinbarungen in der bei Vertragsschluss neuesten Fassung Anwendung.
2.2 Auf Kaufverträge für Pflanzkartoffeln im Inland finden – soweit im Folgenden oder im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist – die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen / Berliner Vereinbarungen in der bei Vertragsschluss neuesten Fassung, die Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes sowie die jeweils gültige Pflanzkartoffelverordnung Anwendung.
2.3 Für den Import/Export von Speisefrühkartoffeln/Speisekartoffeln sowie Pflanzkartoffeln finden – soweit im Folgenden oder im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist – die „RUCIP“-Geschäftsbedingungen einschließlich der Begutachtungs- und Schiedsgerichtsordnung für den Europäischen Kartoffelhandel in der bei Vertragsschluss jeweils neuesten Fassung Anwendung.
3.1 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt die Verkäuferin nicht an, es sei denn, solchen Bedingungen wurde ausdrücklich schriftlich durch die Verkäuferin zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
3.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie mündliche Vereinbarungen und Zusagen jeglicher Art sind nur mit schriftlicher Bestätigung der Verkäuferin wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin maßgebend.
3.3 Der Inhalt von Bestätigungsschreiben gilt als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt nicht für die Anerkennung käuferseitiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die mit einem derartigen Schreiben übersendet werden.
4.1 Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung der Verkäuferin oder durch Lieferung der im Kaufvertrag bezeichneten Ware zustande.
4.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz der Verkäuferin. Agenten oder Vertreter der Verkäuferin sind nicht berechtigt, Rechnungsbeträge zu kassieren, es sei denn, dieses wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5.1 Der Kaufpreis ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sofort nach Eingang der Ware ohne Abzug zu entrichten. Ziel- bzw. Kreditverkäufe sind nur möglich, wenn sie vor der Warenausgabe beiderseits schriftlich vereinbart wurden.
5.2 Die Verkäuferin ist zur Annahme von Wechseln nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet.
5.3 Die Aufrechnung durch den Käufer gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie Mängelgewährleistungsansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, der Anspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Es gilt jeweils jeder einzelne Auftrag für eine Belieferung als ein separates Vertragsverhältnis.
5.4 Die Verkäuferin ist berechtigt, Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Im Falle des Verzugs des Käufers mit der Erfüllung von Forderungen ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Verkäuferin kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen und weiteren Schadensersatz geltend machen.
5.5 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte der Verkäuferin im Falle des Verzugs des Käufers unberührt.
6. Die Verkäuferin ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, dies ist für den Käufer im Einzelfall unzumutbar. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen oder die Verkäuferin sich zur Übernahmen dieser Kosten bereit erklärt.
7.1 Als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gilt ausschließlich, was im Kaufvertrag als Beschaffenheit schriftlich vereinbart wurde. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung der Verkäuferin oder ihrer Gehilfen stellen daneben keine Beschaffenheitsangebote der Ware im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar.
7.2 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen sich aus §§ 377, 381 HGB ergebenden, insbesondere aber den vorrangig geltenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen bzw. der „RUCIP“-Geschäftsbedingungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Geltendmachung von Schadensersatz (einschließlich Schadensersatz statt der Leistung) ist nur im Rahmen der Ziffern 7.3 – 7.7 zulässig.
7.3 Rügt der Unternehmer Mängel an verbrauchbaren Sachen fristgerecht nach Ziffer 7.2, ist er nur zur Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt. Die fristgerechte Mangelrüge berechtigt den Käufer bei anderen als verbrauchbaren Sachen zunächst zu einer Nacherfüllung; soweit eine Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht herbeigeführt werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl lediglich vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
7.4 Die Verkäuferin ist zum Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verpflichtet, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auf Arglist oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks un-verzichtbar ist und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf. Die Verkäuferin ist weiterhin zum Schadensersatz verpflichtet, soweit sie eine Garantie übernommen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
7.5 Die Verkäuferin haftet nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit der Ware, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung.
7.6 Die Schadensersatzhaftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf, ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Begrenzung unberührt.
7.7 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
7.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Mangelfolgeschäden beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Alle anderen Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Die Ansprüche verjähren jedoch spätestens 5 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht bei Haftung für Vorsatz sowie schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
8.1 Sämtliche von der Verkäuferin an den Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware).
8.2 Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für die Verkäuferin vornimmt, ohne dass für die Verkäuferin daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren steht der Verkäuferin der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für den Fall, dass kein solcher (Mit-) Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, insbesondere aber der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Käufer der Verkäuferin im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Verkäuferin verwahrt. Der Käufer tritt an die Verkäuferin auch die Forderungen sicherheitshalber ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für das Miteigentum an der durch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache (Vorbehaltsware).
8.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern. Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung an die Verkäuferin abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderung bis zum Widerruf durch die Verkäuferin für ihre Rechnung einzuziehen. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
8.4 Die Verkäuferin behält sich vor, das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder ein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt. Im Falle des Widerrufs kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer die abgetrete-nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung anzeigt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung auf seine Kosten auszustellen.
8.5 Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstehenden Ausfall.
8.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Insoweit sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an die Verkäuferin abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer wird der Verkäuferin einen Schadensfall unverzüglich mitteilen.
8.7 Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichern-den Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
8.8 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder lässt er eine von der Verkäuferin gesetzte Nachfrist verstreichen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Ware zurückzunehmen; in der Rücknahme der Ware liegt zugleich ein Rücktritt vom Vertrag.
8.9 Die Verkäuferin ist ebenfalls berechtigt, fristlos vom Kaufvertrag zurückzutreten, soweit der Käufer zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Schadensersatzansprüche des Käufers sind insoweit ausgeschlossen.
9.1 Ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Verkäuferin ist der Export von Pflanzkartoffeln in ein Land, das nicht Mitglied der EU oder der UPOV ist, nicht gestattet.
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
10.2 Der Verkäuferin steht im Hinblick auf die Schiedsgerichtsvereinbarungen der Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen sowie der „RUCIP“- Geschäftsbedingungen das Wahlrecht zu, auch die ordentlichen Gerichte anzurufen. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Verkäuferin zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nicht Kaufmann ist, es sei denn, es besteht kein Gerichtsstand im Inland. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.